26.03.2026 · Erledigtes Verfahren · AO § 57 Abs 1 S 1 · V R 23/23
Gemeinnützigkeit, Software, Forschung, Unmittelbarkeit, Satzung
Letzte Änderung: 26. März 2026, 13:24 Uhr, Aufgenommen: 23. April 2024, 15:07 Uhr
1. Verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke (Wissenschaft und Forschung) unmittelbar i.S. des § 57 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn sie Software für die speziellen Bedürfnisse ihrer Mitglieder (juristische Personen des öffentlichen Rechts), die selbst durch hoheitliche Tätigkeit gemeinnützige Zwecke (Wissenschaft und Forschung) verwirklichen, entwickelt, und sie diese Software ihren Mitgliedern entgeltlich zur Verfügung stellt?
2. Verlangt § 57 Abs. 3 Satz 1 AO i.d.F. des JStG 2020 eine satzungsmäßige Identifizierbarkeit der Körperschaft, mit der zusammengewirkt wird?
3. Kann ein planmäßiges Zusammenwirken i.S. des § 57 Abs. 3 AO i.d.F. des JStG 2020 auch mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts erfolgen?
4. Ist die "Wettbewerbsklausel" des § 65 Nr. 3 AO erfüllt und liegt ein Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO vor, wenn die Körperschaft mit ihren Leistungen als "quasi-hoheitliche" Selbstversorgungseinrichtung anzusehen wäre?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: V R 23/23
Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 21.09.2023 6 K 335/21
Normen: AO § 57 Abs 1 S 1, AO § 52 Abs 2 S 1 Nr 1, AO § 57 Abs 3, AO § 65 Nr 3, KStG § 5 Abs 1 Nr 9
Erledigt durch: Urteil vom 20.11.2025, unbegründet
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger