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  • 20.03.2024 · Anhängiges Verfahren · EStG § 50d Abs 3 · VIII R 42/23

    Kapitalertragsteuer, Erstattungsanspruch, Kapitalverkehrsfreiheit, Verzinsung, Missbrauch, Zwischenschaltung, Freistellung

    Letzte Änderung: 20. März 2024, 16:41 Uhr, Aufgenommen: 20. März 2024, 15:41 Uhr

    Freistellungs- und Erstattungsanspruch einer Zwischenholding und Verzinsung von Kapitalertragsteuer1. Widerspricht eine isolierte Betrachtung des § 32 Abs. 5 KStG dem Sinn und Zweck der Missbrauchsprüfung (Verhinderung des steuerbegünstigten Verschiebens von Kapital in "leere" zwischengeschaltete Gesellschaften) und schränkt den Anwendungsbereichs des § 50d Abs. 3 EStG in unzutreffender Weise ein?2. Kann die Regelung des § 233a Abs. 1 AO auf andere Abzugsteuern wie die Kapitalertragsteuer ausgeweitet werden?3. Beginnt der Zinslauf vier Monate und zehn Arbeitstage nach Stellung des Erstattungsantrags (in entsprechender Anwendung der vom BFH im Urteil vom 22.10.2019 - VII R 24/18, BFHE 267, 90 für den Bereich der Energiesteuerentlastung herausgearbeiteten Grundsätze)?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VIII R 42/23

    Normen: EStG § 50d Abs 3, KStG § 32 Abs 5 S 2 Nr 4, AO § 233a, AEUV Art 63

    Rechtsmittelführer: Verwaltung