19.06.2026 · Erledigtes Verfahren · GewStG § 8 Nr 1 Buchst f · IV R 26/23
Gewerbeertrag, Wasser, Versorgungsunternehmen, Hinzurechnung, Nutzungsrecht, Konzession
Letzte Änderung: 19. Juni 2026, 12:17 Uhr, Aufgenommen: 20. März 2024, 15:41 Uhr
Handelt es sich bei einer wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigung zur Entnahme von Grundwasser zum Zweck der Trinkwasserversorgung um ein zeitlich befristetes Recht (Konzession) im Sinne von § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG, und unterliegen daher die von einem im Bereich der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung tätigen Unternehmen gezahlten Wassernutzungsentgelte der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IV R 26/23
Vorinstanz: Finanzgericht Berlin-Brandenburg 14.12.2022 11 K 11252/17
Normen: GewStG § 8 Nr 1 Buchst f
Erledigt durch: Urteil vom 26.02.2026, Zurückverweisung
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger