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  • 19.06.2026 · Erledigtes Verfahren · GewStG § 8 Nr 1 Buchst f · IV R 26/23

    Gewerbeertrag, Wasser, Versorgungsunternehmen, Hinzurechnung, Nutzungsrecht, Konzession

    Letzte Änderung: 19. Juni 2026, 12:17 Uhr, Aufgenommen: 20. März 2024, 15:41 Uhr

    Handelt es sich bei einer wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigung zur Entnahme von Grundwasser zum Zweck der Trinkwasserversorgung um ein zeitlich befristetes Recht (Konzession) im Sinne von § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG, und unterliegen daher die von einem im Bereich der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung tätigen Unternehmen gezahlten Wassernutzungsentgelte der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IV R 26/23

    Vorinstanz: Finanzgericht Berlin-Brandenburg 14.12.2022 11 K 11252/17

    Normen: GewStG § 8 Nr 1 Buchst f

    Erledigt durch: Urteil vom 26.02.2026, Zurückverweisung

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger