23.04.2026 · Erledigtes Verfahren · GewStG § 9 Nr 3 S 3 · IV R 30/23
Gewerbeertrag, Kürzung, Ausland, Schiff, Charter, Betriebsstätte, Beihilfe
Letzte Änderung: 23. April 2026, 08:41 Uhr, Aufgenommen: 22. Februar 2024, 11:53 Uhr
Stellt der Einsatz von Schiffen im Wege der Reisecharter und der Slotcharter einen Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr im Sinne des § 9 Nr. 3 Satz 4 GewStG dar? Handelt es sich dabei jedenfalls um Nebengeschäfte oder Hilfsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Einsatz von Schiffen im Wege der Zeitcharter? Steht das unionsrechtliche Beihilfeverbot der Einbeziehung des aus dem Einsatz von Schiffen im Wege der Reisecharter und der Slotcharter erzielten Gewerbeertrags in die Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG entgegen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IV R 30/23
Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 15.11.2023 9 K 311/21
Normen: GewStG § 9 Nr 3 S 3, EStG § 5a Abs 2 S 2, AO § 12, AEUV Art 107 Abs 1
Erledigt durch: Urteil vom 12.02.2026, durcherkannt
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger