26.03.2026 · Erledigtes Verfahren · EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 · IV R 24/23
Stille Gesellschaft, Mitunternehmerrisiko, Dienstleistung, Einlage, Geschäftsführung
Letzte Änderung: 26. März 2026, 13:24 Uhr, Aufgenommen: 22. Februar 2024, 11:53 Uhr
Führten die von einer im Immobilienbereich tätigen GmbH mit ihrem Geschäftsführer und dem Prokuristen jeweils objektbezogen geschlossenen Verträge über eine "stille Beteiligung durch Erbringung von Dienstleistungen" zu einer atypisch stillen Gesellschaft, deren Einkünfte gesondert und einheitlich festzustellen waren? Konnte im Streitfall eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative der stillen Gesellschafter ein -mangels Verlustbeteiligung- allenfalls geringes Mitunternehmerrisiko kompensieren?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IV R 24/23
Vorinstanz: Finanzgericht Baden-Württemberg 23.02.2023 3 K 2942/20
Normen: EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 20 Abs 1 Nr 4, AO § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, HGB § 230
Erledigt durch: Urteil vom 13.11.2025, durcherkannt
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger