22.08.2025 · Erledigtes Verfahren · EStG § 20 Abs 1 Nr 1 · VIII R 21/22
Kapitalertragsteuer, Erstattung, Dividende, Drittstaat, Niederlassungsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit
Letzte Änderung: 22. August 2025, 17:25 Uhr, Aufgenommen: 23. Januar 2024, 08:48 Uhr
Kein Anspruch einer Drittstaatengesellschaft auf Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Dividenden bei Vorrangigkeit der Niederlassungsfreiheit gegenüber der Kapitalverkehrsfreiheit
1. Kann sich eine in einem Drittstaat ansässige Kapitalgesellschaft für einen unionsrechtlichen Anspruch auf Erstattung von Kapitalertragsteuer in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG nicht auf eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit berufen, wenn ihre Beteiligung an ihrer Tochtergesellschaft ihr einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Tochtergesellschaft gewährt? Ist in einem solchen Fall die Niederlassungsfreiheit vorrangig?
2. Das Verfahren ist durch Beschluss vom 03.06.2025 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-533/25 ausgesetzt.
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VIII R 21/22
Normen: EStG § 20 Abs 1 Nr 1, EStG § 43 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 50d Abs 1 S 2, KStG § 31 Abs 1 S 1, KStG § 32 Abs 1 Nr 2, AEUV Art 49, AEUV Art 63, EG Art 43, EG Art 56
Erledigt durch: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger