24.02.2026 · Erledigtes Verfahren · InvStG § 56 Abs 2 · VIII R 31/23
Investmentfonds, Freistellung, Veräußerung, Verfassungsmäßigkeit
Letzte Änderung: 24. Februar 2026, 14:02 Uhr, Aufgenommen: 21. Dezember 2023, 13:04 Uhr
Liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vor, wenn ein zum 31.12.2017 erzielter fiktiver Veräußerungsgewinn (ermittelt ohne Teilfreistellung) in voller Höhe versteuert wird und der im Jahr 2019 erzielte fiktive Veräußerungsverlust (ermittelt nach neuer Rechtslage mit dem Teilabzugsverbot) anteilig gekürzt wird?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VIII R 31/23
Vorinstanz: Finanzgericht München 03.08.2022 1 K 32/21
Normen: InvStG § 56 Abs 2, InvStG § 56 Abs 3, InvStG § 20 Abs 1, GG Art 3 Abs 1
Erledigt durch: Urteil vom 25.11.2025, durcherkannt
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger