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  • 24.02.2026 · Erledigtes Verfahren · KaffeeStG § 17 Abs 2 · VII R 13/23

    Kaffeesteuer, Steuerschuldner, Versendung

    Letzte Änderung: 24. Februar 2026, 14:02 Uhr, Aufgenommen: 23. November 2023, 11:57 Uhr

    Wie ist für die Frage nach dem Steuerschuldner der Begriff des Versenders und der Begriff des in Besitz halten nach § 17 Abs. 2 Kaffeesteuergesetz auszulegen?
    Kann auch ein Frachtführer, welcher eine Kaffeelieferung vornimmt Versender sein?
    Bleiben Abhängigkeitsverhältnisse im Bereich der harmonisierten Verbrauchssteuern unberücksichtigt und scheitert damit ein in Besitz halten durch eine juristische Person mangels tatsächlicher Sachherrschaft?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VII R 13/23

    Vorinstanz: Finanzgericht München 25.05.2023 14 K 981/22

    Normen: KaffeeStG § 17 Abs 2

    Erledigt durch: Urteil vom 14.10.2025, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Verwaltung