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  • 23.04.2026 · Erledigtes Verfahren · GrEStG § 1 Abs 1 Nr 5 · II R 24/23

    Grunderwerbsteuer, Rückgängigmachung, Kaufvertrag

    Letzte Änderung: 23. April 2026, 08:41 Uhr, Aufgenommen: 21. September 2023, 12:11 Uhr

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs:
    Liegt lediglich eine Vertragsübernahme oder aber eine Vertragsaufhebung und damit eine Rückgängigmachung vor, wenn bei einem Erwerbsvorgang die Käuferseite ausgetauscht wird und ansonsten alle Regelungen hinsichtlich des Kaufpreises und der weiteren Nebenbestimmungen bestehen bleiben?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: II R 24/23

    Vorinstanz: Finanzgericht Köln 14.06.2023 5 K 308/22

    Normen: GrEStG § 1 Abs 1 Nr 5, GrEStG § 16 Abs 1

    Erledigt durch: Urteil vom 14.01.2026, durcherkannt

    Rechtsmittelführer: Verwaltung