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  • 24.02.2026 · Erledigtes Verfahren · AO § 152 · X R 7/23

    Verspätungszuschlag, Ermessen, Corona, Steuererklärung, Abgabe

    Letzte Änderung: 24. Februar 2026, 14:02 Uhr, Aufgenommen: 23. August 2023, 11:55 Uhr

    Festsetzung eines Verspätungszuschlags aufgrund der verspäteten Abgabe der Gewerbesteuererklärung:
    Fallen bei einer nicht fristgerecht eingereichten Steuererklärung Verspätungszuschläge an, obwohl die auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen veröffentlichten FAQ "Corona" (Steuern) (Stand vom 14.12.2021) unter II.7 den Hinweis enthalten, dass "das zuständige Finanzamt unter Berücksichtigung der derzeitigen Situation aufgrund der Corona-Krise im Einzelfall prüfen wird, ob von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei einer nicht fristgerecht eingereichten Steuererklärung abgesehen werden kann."?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: X R 7/23

    Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 07.03.2023 12 K 1588/22 AO

    Normen: AO § 152

    Erledigt durch: Urteil vom 30.07.2025, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger