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  • 23.09.2025 · Erledigtes Verfahren · EStG § 20 Abs 1 Nr 7 · VIII R 3/23

    Stille Gesellschaft, Kapitalforderung, Bürgschaft, Darlehen, Insolvenz, Verwaltungsakt

    Letzte Änderung: 23. September 2025, 12:38 Uhr, Aufgenommen: 25. Mai 2023, 13:54 Uhr

    Steuerliche Berücksichtigung eines Verlustes aus der Inanspruchnahme als Bürge
    1. Kann die Einkünfteerzielungsabsicht im Rahmen der Berücksichtigung eines Verlustes i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Satz 2 und Abs. 4 EStG damit verneint werden, dass zum Zeitpunkt des Forderungsübergangs gemäß § 774 BGB eine Erzielung von Kapitaleinkünften von vornherein ausgeschlossen ist?
    2. Gilt eine atypisch stille Gesellschaft mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der das Handelsgewerbe betreibenden GmbH als aufgelöst?
    3. Führt die Nichtbekanntgabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten zur Anfechtbarkeit des Verwaltungsakts, wenn durch die Anfechtbarkeit eine örtliche Zuständigkeit verneint wird, die dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zur Ausführung seiner Rechte nimmt?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VIII R 3/23

    Normen: EStG § 20 Abs 1 Nr 7, EStG § 20 Abs 1 Nr 4, EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 7, BGB § 329, HGB § 230, BGB § 774, AO § 119 Abs 3

    Erledigt durch: Urteil vom 01.07.2025, Zurückverweisung

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger