21.05.2025 · Erledigtes Verfahren · EStG § 4h Abs 3 S 1 · IV R 30/22
Mitunternehmerschaft, Zinsschranke, Teileinkünfteverfahren, Dividende, Veräußerungsgewinn
Letzte Änderung: 21. Mai 2025, 16:56 Uhr, Aufgenommen: 27. März 2023, 07:58 Uhr
Sind bei einer Mitunternehmerschaft, an der nur Körperschaften beteiligt sind, im Rahmen der Ermittlung des sog. maßgeblichen Gewinns nach § 4h Abs. 3 Satz 1 EStG erzielte Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne in voller Höhe oder lediglich in Höhe des nicht gemäß § 8b Abs. 1 und Abs. 2 KStG freigestellten Anteils zu berücksichtigen?
Das Verfahren wurde durch Beschluss vom 13.05.2025 bis zur Entscheidung des BVerfG im Verfahren 2 BvL 1/16 ausgesetzt.
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IV R 30/22
Normen: EStG § 4h Abs 3 S 1, EStG § 4h Abs 1 S 1, KStG § 8b Abs 1, KStG § 8b Abs 2, GewStG § 7 S 4
Erledigt durch: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger