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  • 09.02.2023 · Anhängiges Verfahren · Art. 26 Abs. 2 Buchst. c der Rahmenvereinbarung zwischen der Regierung der Republik Albanien und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften · C-682/22

    Finanzhilfe, Albanien, Kroatien, Einkommensteuer

    Letzte Änderung: 9. Februar 2023, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 9. Februar 2023, 12:13 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Upravni sud u Zagrebu (Kroatien), eingereicht am 02.11.2022, zu folgender Frage:

    Ist Art. 26 Abs. 2 Buchst. c der am 18. Oktober 2007 unterzeichneten Rahmenvereinbarung zwischen der Regierung der Republik Albanien und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Zusammenarbeit im Bereich der Durchführung der Finanzhilfe der Europäischen Gemeinschaft für die Republik Albanien im Rahmen der Instrumente für Heranführungshilfe dahin auszulegen, dass er die Befugnis eines Mitgliedstaats, im konkreten Fall der Republik Kroatien, ausschließt, Einkommensteuer auf Einkünfte zu erheben, die ihr Staatsangehöriger 2016 als ständiger Experte mit im Rahmen eines Projekts im Hoheitsgebiet Albaniens erbrachten Leistungen erzielt hat, wobei die Begünstigten dieses Projekts staatliche Stellen der Republik Albanien waren und das Projekt von der Europäischen Union im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe IPA 2013 finanziert wurde?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-682/22

    Normen: Art. 26 Abs. 2 Buchst. c der Rahmenvereinbarung zwischen der Regierung der Republik Albanien und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen