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  • 20.01.2023 · Anhängiges Verfahren · EStG § 5 Abs 1 · IV R 22/22

    Arbeitgeber, Rückstellung, Erfüllungsrückstand, Alter, Freistellung

    Letzte Änderung: 20. Januar 2023, 17:13 Uhr, Aufgenommen: 20. Januar 2023, 16:13 Uhr

    Darf der Arbeitgeber eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten oder wegen drohender Verluste bilden, weil er seinen Arbeitnehmern nach dem Tarifvertrag ab einer mindestens zehnjährigen Betriebszugehörigkeit und Überschreiten der Altersgrenze von 60 Jahren zusätzliche bezahlte Altersfreizeit von zwei Arbeitstagen je vollem Jahr der Betriebszugehörigkeit zu gewähren hat?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IV R 22/22

    Normen: EStG § 5 Abs 1, HGB § 249 Abs 1

    Rechtsmittelführer: Verwaltung