09.01.2025 · Erledigtes Verfahren · AO § 51 Abs 3 S 2 · V R 15/22
Gemeinnützigkeit, Verfassung, Extremismus, Glaubensfreiheit, Gegenbeweis
Letzte Änderung: 9. Januar 2025, 14:12 Uhr, Aufgenommen: 25. November 2022, 07:39 Uhr
Anerkennung der Gemeinnützigkeit einer Jugendorganisation, die zeitweise in verschiedenen Verfassungsschutzberichten erwähnt bzw. als extremistisch bezeichnet worden ist
1. Können Körperschaften, die sich auf die Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG berufen können, die Vermutung aus § 51 Abs. 3 Satz 2 AO widerlegen, indem sie darlegen und ggf. beweisen, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung Ausdruck ihrer grundrechtlich gewährleisteten Glaubensfreiheit ist?
2. Zum zeitlichen Anwendungsbereich des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO i.d.F. des JStG 2009.
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: V R 15/22
Normen: AO § 51 Abs 3 S 2, GG Art 4 Abs 1, KStG § 5 Abs 1 Nr 9
Erledigt durch: Urteil vom 05.09.2024, Zurückverweisung
Rechtsmittelführer: Verwaltung