09.01.2025 · Erledigtes Verfahren · GewStG § 8 Nr 1 Buchst d · III R 36/22
Gewerbesteuermessbetrag, Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Anlagevermögen, Werbung
Letzte Änderung: 9. Januar 2025, 14:11 Uhr, Aufgenommen: 25. November 2022, 07:39 Uhr
1. Kann ein Gegenstand (hier: Werbeflächen) auch dann fiktives Anlagevermögen sein, wenn er nur kurzfristig gemietet oder gepachtet wird? Gilt dies selbst dann, wenn sich das Miet- oder Pachtverhältnis lediglich auf Tage oder Stunden erstreckt?
2. Setzt der Begriff "dauernd" voraus, dass derartige Wirtschaftsgüter ständig für den Gebrauch im Betrieb benötigt werden? Ist es von Bedeutung, dass die Werbeflächen wechseln?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: III R 36/22
Normen: GewStG § 8 Nr 1 Buchst d, HGB § 247 Abs 2, GewStG § 7, BGB § 535
Erledigt durch: Urteil vom 16.09.2024, Zurückverweisung
Rechtsmittelführer: Verwaltung