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  • 22.02.2024 · Erledigtes Verfahren · EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1 · IX R 10/22

    Privates Veräußerungsgeschäft, Miteigentumsanteil, Ausnahmetatbestand, Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, Kind, Überlassung

    Letzte Änderung: 22. Februar 2024, 12:53 Uhr, Aufgenommen: 20. September 2022, 16:50 Uhr

    Kann sich der bisherige Ehemann, der das Alleineigentum im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung erlangt hat, die nachfolgende Nutzung der Immobilie durch seine geschiedene Ehefrau und die kindergeldberechtigten Kinder bzw. nach Auszug eines Kindes die Nutzung des verbleibenden Kindes zu eigenen Wohnzwecken zurechnen lassen, um den Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zu begründen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IX R 10/22

    Normen: EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1, EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3, GG Art 6

    Erledigt durch: Urteil vom 14.11.2023, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger