25.06.2025 · Erledigtes Verfahren · StromStV § 1 S 1 · VII R 23/22
Stromsteuer, Örtliche Zuständigkeit, Hauptzollamt, Betriebsstätte, Geschäftsleitung, Zuständigkeitswechsel, Verjährung
Letzte Änderung: 25. Juni 2025, 16:36 Uhr, Aufgenommen: 20. September 2022, 16:50 Uhr
Zur Frage des örtlich zuständigen Hauptzollamts für strom- und energiesteuerliche Entlastungsanträge, wenn die Gesellschaft mit ihrer Fabrikationsstätte auf eine Gesellschaft verschmolzen wird, wo sich der Sitz der Geschäftsleitung außerhalb des räumlichen Zuständigkeitsbereichs des (bisherigen) Hauptzollamts befindet.
Ist die örtliche Zuständigkeit nach § 1 Satz 1 StromStV bzw. § 1a Satz 1 EnergieStV nur an dem Ort begründet, an dem die Geschäftsleitung des Steuerpflichtigen ihren Sitz innehat?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VII R 23/22
Normen: StromStV § 1 S 1, EnergieStV § 1a S 1, AO § 23 Abs 2, AO § 26
Erledigt durch: Urteil vom 19.12.2024, unbegründet
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger