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  • 25.07.2022 · Anhängiges Verfahren · EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 · VIII R 8/22

    Verlustentstehung, Kapitaleinkünfte, Forderungsverzicht, Darlehensforderung

    Letzte Änderung: 25. Juli 2022, 10:50 Uhr, Aufgenommen: 25. Juli 2022, 08:50 Uhr

    Kann der Verzicht auf eine Darlehensforderung nicht mit einer Veräußerung gleichgestellt werden, solange sich im Vermögen des nur bedingt verzichtenden Gesellschafters eine Anwartschaft befindet, die bei Eintritt des Besserungsfalls eine vollständige Befriedigung vorsieht und ist damit folglich ein Verlust nicht endgültig entstanden?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VIII R 8/22

    Normen: EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 7, EStG § 20 Abs 2 S 2, EStG § 20 Abs 4 S 1

    Rechtsmittelführer: Verwaltung