23.09.2025 · Erledigtes Verfahren · ErbStG § 30 Abs 1 · II R 39/21
Vorschenkung, Erbfall, Unkenntnis, Kausalität, Erbschaftssteuer, Festsetzungsfrist, Steuerhinterziehung
Letzte Änderung: 23. September 2025, 12:38 Uhr, Aufgenommen: 20. April 2022, 16:27 Uhr
Eröffnet eine unterlassene Anzeige der Vorschenkung (Hinterziehung von Schenkungssteuer) auch eine verlängerte Festsetzungsfrist von zehn Jahren nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO für die Erbschaftssteuer, wenn das Finanzamt kausal (aufgrund der Unkenntnis der Vorschenkung) zunächst keine Erbschaftssteuererklärung anforderte?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: II R 39/21
Normen: ErbStG § 30 Abs 1, ErbStG § 31, AO § 370 Abs 1 Nr 2, AO § 169 Abs 2 S 2
Erledigt durch: Urteil vom 09.04.2025, durcherkannt
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger