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  • 23.09.2025 · Erledigtes Verfahren · ErbStG § 30 Abs 1 · II R 39/21

    Vorschenkung, Erbfall, Unkenntnis, Kausalität, Erbschaftssteuer, Festsetzungsfrist, Steuerhinterziehung

    Letzte Änderung: 23. September 2025, 12:38 Uhr, Aufgenommen: 20. April 2022, 16:27 Uhr

    Eröffnet eine unterlassene Anzeige der Vorschenkung (Hinterziehung von Schenkungssteuer) auch eine verlängerte Festsetzungsfrist von zehn Jahren nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO für die Erbschaftssteuer, wenn das Finanzamt kausal (aufgrund der Unkenntnis der Vorschenkung) zunächst keine Erbschaftssteuererklärung anforderte?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: II R 39/21

    Normen: ErbStG § 30 Abs 1, ErbStG § 31, AO § 370 Abs 1 Nr 2, AO § 169 Abs 2 S 2

    Erledigt durch: Urteil vom 09.04.2025, durcherkannt

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger