21.12.2009 · Erledigtes Verfahren · EStG § 16 Abs 3 · X R 20/06
Betriebsaufgabe, Zeitpunkt, Ausstattung, Wesentliche Betriebsgrundlage
Letzte Änderung: 21. Dezember 2009, 12:00 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr
Zeitpunkt einer Betriebsaufgabe: Hat der Kläger seinen gewerblichen Betrieb, eine Kfz-Reparaturwerkstatt, bereits im Streitjahr mit der Verpachtung der Werkstatt und der Veräußerung der Betriebsausstattung oder erst durch eine entsprechende Aufgabeerklärung im Folgejahr endgültig aufgegeben? Stellt das Werkstattinventar keine wesentliche Betriebsgrundlage dar?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: X R 20/06
Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 7.9.2005 9 K 231/02 EFG 2006, 1895
Normen: EStG § 16 Abs 3, EStG § 15 Abs 1 Nr 1, EStG § 21 Abs 1 Nr 1
Erledigt durch: Urteil vom 18.08.2009, durcherkannt.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger