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  • 21.12.2009 · Erledigtes Verfahren · EStG § 16 Abs 3 · X R 20/06

    Betriebsaufgabe, Zeitpunkt, Ausstattung, Wesentliche Betriebsgrundlage

    Letzte Änderung: 21. Dezember 2009, 12:00 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    Zeitpunkt einer Betriebsaufgabe: Hat der Kläger seinen gewerblichen Betrieb, eine Kfz-Reparaturwerkstatt, bereits im Streitjahr mit der Verpachtung der Werkstatt und der Veräußerung der Betriebsausstattung oder erst durch eine entsprechende Aufgabeerklärung im Folgejahr endgültig aufgegeben? Stellt das Werkstattinventar keine wesentliche Betriebsgrundlage dar?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: X R 20/06

    Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 7.9.2005 9 K 231/02 EFG 2006, 1895

    Normen: EStG § 16 Abs 3, EStG § 15 Abs 1 Nr 1, EStG § 21 Abs 1 Nr 1

    Erledigt durch: Urteil vom 18.08.2009, durcherkannt.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger