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  • 09.09.2021 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 203 · C-378/21

    Mehrwertsteuer, Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Endverbraucher

    Letzte Änderung: 9. September 2021, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 9. September 2021, 10:26 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzgerichts (Österreich), eingereicht am 21. Juni 2021, zu folgenden Fragen:

    1. Wird die Mehrwertsteuer vom Aussteller einer Rechnung gemäß Art. 203 der MwSt-Richtlinie geschuldet, wenn - wie in einem Fall wie diesem - keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegen kann, weil die Leistungsempfänger der Dienstleistungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Endverbraucher sind?

    2. Falls die erste Frage bejaht wird und damit der Aussteller einer Rechnung gemäß Art. 203 der MwSt-Richtlinie die Mehrwertsteuer schuldet:

    a. Kann die Berichtigung der Rechnungen gegenüber den Leistungsempfängern unterbleiben, wenn einerseits eine Gefährdung des Steueraufkommens ausgeschlossen und andererseits die Berichtigung der Rechnungen faktisch unmöglich ist?

    b. Steht es der Berichtigung der Mehrwertsteuer entgegen, dass die Endverbraucher die Steuer im Rahmen des Entgeltes getragen haben und sich damit der Steuerpflichtige durch Berichtigung der Mehrwertsteuer bereichert?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-378/21

    Vorinstanz: Bundesfinanzgericht Wien, Urteil vom 21.06.2021 (RV/7100930/2021)

    Normen: EGRL 112/2006 Art 203, AEUV Art 267

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen