21.11.2008 · Erledigtes Verfahren · EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 · X R 36/05
Schuldzinsen, Rentenversicherung, Werbungskosten, Sonstige Einkünfte, Drittaufwand
Letzte Änderung: 21. November 2008, 09:53 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr
Können allein vom Ehemann getragene Schuldzinsen für fremdfinanzierte Rentenversicherungen gegen Einmalzahlung insoweit nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften anerkannt werden, als sie auf die für die Ehefrau abgeschlossene Versicherung entfallen? Liegt nicht abziehbarer Drittaufwand vor oder kann die Rechtsprechung hierzu im vorliegenden Fall einer "Einverdiener-Ehe" wegen Verstoßes gegen Art. 6 GG und aus Vertrauensschutzgründen keine Anwendung finden?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: X R 36/05
Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht 14.9.2005 13 K 1332/04
Normen: EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1, EStG § 22, GG Art 6, AO § 176
Erledigt durch: Urteil vom 25.06.2008, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger