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  • 21.04.2023 · Erledigtes Verfahren · EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1 · IX R 11/21

    Privates Veräußerungsgeschäft, Miteigentumsanteil, Ausnahmetatbestand, Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, Kind, Überlassung

    Letzte Änderung: 21. April 2023, 18:37 Uhr, Aufgenommen: 21. Juni 2021, 08:30 Uhr

    Zur Frage des Vorliegens eines privaten Veräußerungsgeschäfts i.S. von § 23 EStG infolge der Trennung und sich anschließenden Ehescheidung.
    Ist der Tatbestand des § 23 EStG auch bei einer Trennung und der danach zeitlich folgenden Ehescheidung erfüllt, wenn im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung die Ehefrau mit der Zwangsversteigerung des Einfamilienhauses (EFH) drohte, um den Ehemann zur Veräußerung seines Miteigentumsanteils zu bewegen?
    Bei grundsätzlicher Bejahung des privaten Veräußerungsgeschäfts: Kann sich der bisherige Ehemann den Zeitraum zwischen dem Auszug aus dem Familienheim, der nachfolgenden Scheidung und der danach erfolgten Veräußerung seines Miteigentumsanteils an seine bisherige Ehefrau als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zurechnen lassen, auch wenn der Zeitraum faktisch von ihr und dem gemeinsamen Kleinkind ausgefüllt wurde, um den Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zu begründen? Ist es im Verfahren von Bedeutung, wenn der bisherige Ehemann seinen Miteigentumsanteil allein seinem minderjährigen Kind in diesem Zeitraum überlassen haben will?
    Im konkreten Fall beträgt der Zeitraum zwischen dem Auszug des bisherigen Ehemanns aus dem EFH und der Veräußerung seines Miteigentumsanteils an die bisherige Ehefrau ca. 2 Jahre.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IX R 11/21

    Normen: EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1, EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3

    Erledigt durch: Urteil vom 14.02.2023, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger