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  • 21.07.2023 · Erledigtes Verfahren · UmwStG § 2 Abs 4 S 3 · I R 48/20

    Umwandlung, Verlustverrechnung, Rückwirkung, Investitionsabzugsbetrag

    Letzte Änderung: 21. Juli 2023, 09:50 Uhr, Aufgenommen: 21. Juni 2021, 08:29 Uhr

    Einzelheiten zum Verlustverrechnungsverbot aus § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2006 bei steuerlicher Rückwirkung der Umwandlung1. Findet die Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2006 nur bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer, nicht auch bei der Gewerbesteuer Anwendung?2. Bleibt bei der Berechnung der Einkünfte des übernehmenden Rechtsträgers für § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2006 ein von diesem im Übernahmejahr in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag außer Betracht?3. Beschränkt sich die Berechnung eines etwaigen Verlustes des übernehmenden Rechtsträgers nicht auf den Rückwirkungszeitraum, sondern umfasst sie auch den verbleibenden Rest des Wirtschaftsjahres?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 48/20

    Normen: UmwStG § 2 Abs 4 S 3, UmwStG § 20 Abs 6 S 4, EStG § 7g, GewStG § 7, GewStG § 10a

    Erledigt durch: Urteil vom 12.04.2023, durcherkannt

    Rechtsmittelführer: Verwaltung