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  • 21.06.2022 · Erledigtes Verfahren · EStG § 11 Abs 2 S 2 · X R 2/21

    Einnahmeüberschussrechnung, Umsatzsteuervorauszahlung, Fälligkeit, Betriebsausgabe

    Letzte Änderung: 21. Juni 2022, 13:56 Uhr, Aufgenommen: 21. April 2021, 08:30 Uhr

    Sind die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Mai, Juni und Juli 2017, die am 09.01.2018 innerhalb des 10-Tages-Zeitraums des § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG bezahlt wurden, im Veranlagungsjahr 2017 bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung als Betriebsausgabe anzuerkennen, auch wenn die Fälligkeit nicht innerhalb kurzer Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, liegt?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: X R 2/21

    Normen: EStG § 11 Abs 2 S 2, EStG § 11 Abs 1 S 2, EStG § 4 Abs 3

    Erledigt durch: Urteil vom 16.02.2022, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger