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  • 15.04.2021 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 41 · C-696/20

    Steuerbetrug, Falsche Einstufung, Lieferungen, Reihengeschäfte

    Letzte Änderung: 15. April 2021, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 15. April 2021, 10:18 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sqd Administracyjny (Polen), eingereicht am 21. Dezember 2020, zu folgender Frage:

    Stehen Art. 41 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Neutralität der Anwendung einer nationalen Bestimmung, d. h. Art. 25 Abs. 2 des Mehrwertsteuergesetzes (Ustawa o podatku od towarow i uslug) vom 11. März 2004, auf einen innergemeinschaftlichen Erwerb durch den Steuerpflichtigen in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren entgegen, wenn

    - dieser Erwerb bereits im Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung durch die Erwerber der Gegenstände dieses Steuerpflichtigen versteuert wurde,

    - festgestellt wurde, dass das Vorgehen des Steuerpflichtigen keinen Steuerbetrug darstellte, sondern Folge einer falschen Einstufung der Lieferungen im Rahmen von Reihengeschäften war, und die Angabe der polnischen Mehrwertsteuernummer durch ihn zu Zwecken der innerstaatlichen und nicht der innergemeinschaftlichen Lieferung erfolgte.

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-696/20

    Normen: EGRL 112/2006 Art 41, AEUV Art 267

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen