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  • 08.04.2021 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art. 90 Abs. 1 · C-643/20

    Umsatzsteuer, Endgültig uneinbringliche Forderungen, Verjährungsfrist

    Letzte Änderung: 8. April 2021, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 8. April 2021, 10:37 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Veszpremi Törvenyszek (Ungarn), eingereicht am 30. November 2020, zu folgenden Fragen:

    1. Sind Art. 90 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) (unter besonderer Berücksichtigung des Urteils Di Maura ÄC-246/16Ü bzw. des Beschlusses Porr Epitesi Kft. ÄC-292/19Ü) und die im Unionsrecht verankerten Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Erstattung der allgemeinen Umsatzsteuer auf endgültig uneinbringliche Forderungen als Zeitpunkt, zu dem die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, keinen früheren Zeitpunkt als den festlegen können, in dem die Forderung, die der zu erstattenden allgemeinen Umsatzsteuer zugrunde liegt, uneinbringlich geworden ist?

    2. Sind Art. 90 Abs. 1 und 2 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie (unter besonderer Berücksichtigung des Urteils Di Maura ÄC-246/16Ü bzw. des Beschlusses Porr Epitesi Kft. ÄC-292/19Ü) sowie die im Unionsrecht verankerten Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität sowie der steuerlichen Neutralität dahin auszulegen, dass sie einer Praxis der Rechtsanwender eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der bei der Erstattung der allgemeinen Umsatzsteuer auf endgültig uneinbringliche Forderungen der Rechtsanwender eines Mitgliedstaats vom Steuerpflichtigen über die Geltendmachung der zugrunde liegenden Forderung im Liquidationsverfahren hinaus weitere Eintreibungshandlungen als Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit der allgemeinen Umsatzsteuer verlangt?

    3. Sind Art. 90 Abs. 1 und 2 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie (unter besonderer Berücksichtigung des Urteils Di Maura ÄC-246/16Ü bzw. des Beschlusses Porr Epitesi Kft. ÄC-292/19Ü) sowie die im Unionsrecht verankerten Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität sowie der steuerlichen Neutralität dahin auszulegen, dass sie einer Praxis der Rechtsanwender eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der im Fall der Nichtzahlung das Dienstleistungen erbringende Unternehmen die Dienstleistungserbringung sofort einzustellen hat, da andernfalls bei fortdauernder Dienstleistungserbringung trotz der späteren Uneinbringlichkeit auch nicht die allgemeine Umsatzsteuer auf endgültig uneinbringliche Forderungen erstattet werden kann?

    4. Sind Art. 90 Abs. 1 und 2 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie, die Art. 15 bis 17 der Charta der Grundrechte (unter besonderer Berücksichtigung des Urteils Di Maura ÄC-246/16Ü bzw. des Beschlusses Porr Epitesi Kft. ÄC-292/19Ü) sowie die im Unionsrecht verankerten Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität sowie der steuerlichen Neutralität dahin auszulegen, dass der Rechtsanwender eines Mitgliedstaats die in den Fragen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen ohne jedwede Rechtsgrundlage nach dem Beschluss in der Rechtssache Porr Kft. festlegte und diese Voraussetzungen den Steuerpflichtigen vor dem Zeitpunkt, in dem die Forderungen endgültig uneinbringlich wurden, nicht klar gewesen waren?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-643/20

    Normen: EGRL 112/2006 Art. 90 Abs. 1, EGRL 112/2006 Art. 90 Abs. 2, EGRL 112/2006 Art. 273, EUGrdRCh Art. 15, EUGrdRCh Art. 16, EUGrdRCh Art. 17, AEUV Art. 267

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen