19.03.2007 · Erledigtes Verfahren · EStG § 4 Abs 5 Nr 6b · X R 1/05
Arbeitszimmer, Lager, Betriebsstätte, Aufteilung
Letzte Änderung: 19. März 2007, 13:09 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr
Ist der Kellerraum eines Einfamilienhauses, der sowohl als Büro als auch als Lagerraum eines Handelsvertreters genutzt wird, insgesamt als häusliches Arbeitszimmer zu beurteilen, mit der Folge, dass die Aufwendungen nur bis 2 400 DM abziehbar sind, oder führt die Nutzung für andere betriebliche Zwecke (Lager) dazu, dass die insoweit entstandenen Kosten in voller Höhe berücksichtigt werden können?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: X R 1/05
Vorinstanz: Sächsisches Finanzgericht 31.3.2004 7 K 655/01
Normen: EStG § 4 Abs 5 Nr 6b, AO § 12
Erledigt durch: Urteil vom 22.11.2006, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger