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  • 25.07.2022 · Erledigtes Verfahren · EStG § 10a Abs 2a · X R 32/20

    Altersvorsorgezulage, Antrag, Elektronische Übermittlung, Grundlagenbescheid, Offenbare Unrichtigkeit

    Letzte Änderung: 25. Juli 2022, 10:50 Uhr, Aufgenommen: 21. Januar 2021, 09:15 Uhr

    Hängt der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG bzw. der Anspruch auf Durchführung der Günstigerprüfung von einem Antrag des Steuerpflichtigen ab?Werden steuerliche Antrags- und Wahlrechte (hier: Antrag auf Gewährung des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG), denen das Gesetz zwar keinen speziellen Zeitpunkt für eine Geltendmachung auferlegt und die grundsätzlich unbefristet beansprucht werden können, durch den Eintritt der formellen (bzw. bei Vorbehaltsfestsetzungen durch die materielle) Bestandskraft beschränkt?Ist die Funktion der Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrags als Grundlagenbescheid gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 EStG dahingehend auszulegen, dass sich der Bedeutungsumfang als Grundlagenbescheid nur darauf beschränkt, das Vorliegen der Voraussetzungen im Sinne der §§ 1, 5 des Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetzes festzustellen?Stellt das Übersehen eines Grundlagenbescheids, wie im vorliegenden Fall das versehentliche Übersehen der zertifizierten Altersvorsorgeverträge, eine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO dar?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: X R 32/20

    Normen: EStG § 10a Abs 2a, EStG § 10a Abs 5, EStG § 82 Abs 1 S 2, AO § 129, AO § 171 Abs 10, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 1

    Erledigt durch: Urteil vom 19.01.2022, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger