21.12.2021 · Erledigtes Verfahren · EStG § 32 · III R 39/20
Kindergeld, Bankkaufmann, Berufsausbildung
Letzte Änderung: 21. Dezember 2021, 10:48 Uhr, Aufgenommen: 23. November 2020, 12:00 Uhr
1. Schließt bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss zum Bankkaufmann die Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ab? Besteht zwischen dem Abschluss zum Bankkaufmann und der Aufnahme der Ausbildung zum Bankfachwirt zum Berufsziel Bankbetriebswirt eine Zäsur?2. Besteht im vorliegenden Fall ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Abschluss der Ausbildung zum Bankkaufmann und der Fortsetzung der Ausbildung (zum Bankfachwirt sowie später zum Bankbetriebswirt)?3. Ist eine Erwerbstätigkeit des Kindes im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG währenddessen zu berücksichtigen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: III R 39/20
Normen: EStG § 32, EStG § 62, EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 3
Erledigt durch: Urteil vom 26.05.2021, Zurückverweisung
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger