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  • 24.09.2020 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 98 Abs 2 · C-406/20

    Jahrmärkte und Vergnügungsparks, Ortsgebundene und ortsungebundene Schaustellerunternehmen, Umsatzsteuer

    Letzte Änderung: 24. September 2020, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 24. September 2020, 12:55 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des FG Köln vom 25.08.2020, eingereicht am 28.08.2020, zu folgenden Fragen:

    1. Kann die in Anhang III Kategorie 7 i.V.m. Art. 98 Abs. 2 MwStSystRL erfolgte Benennung von Jahrmärkten und Vergnügungsparks im Sinne einer Differenzierung für eine Besteuerung eines Freizeitparks zum Regelsteuersatz herangezogen werden, obwohl die Bezeichnung "Vergnügungspark" sowohl ortsgebundene als auch ortsungebundene Schaustellerunternehmen umfasst?

    2. Ist die Rechtsprechung des EuGH, nach der der Kontext von verschiedenen Leistungen dazu führen kann, dass sie ungleichartig sind, auf die Leistungserbringung von ortsungebundenen Schaustellern und ortsgebundenen Schaustellerunternehmen in Gestalt von Freizeitparks anwendbar?

    3. Sofern die Vorlagefrage zu 2. verneint wird:

    Ist die "Sicht des Durchschnittsverbrauchers", die entsprechend der EuGH-Rechtsprechung ein wesentliches Element des Grundsatzes der Neutralität der Umsatzsteuer darstellt, eine einer Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten nicht zugängliche "gedankliche Perspektive"?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-406/20

    Vorinstanz: FG Köln 25.08.2020, 8 K 1092/17

    Normen: EGRL 112/2006 Art 98 Abs 2, EGRL 112/2006 Anh 3 Nr 7, UStG § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst d

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen