21.08.2008 · Erledigtes Verfahren · EStG § 9 Abs 1 S 1 · IX R 46/06
Einkünfteerzielungsabsicht, Vorweggenommene Werbungskosten, Nachlasspflegschaft, Erbe, Nachlasspfleger
Letzte Änderung: 21. August 2008, 11:11 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr
Werbungskostenabzug bei Nachlasspflegschaft - Kommt es bei einer aufgrund ungeklärter Erbfolge gerichtlich angeordneten Nachlasspflegschaft bei der Prüfung, ob die während der Nachlasspflegschaft entstandenen - im Wesentlichen aus AfA, Schuldzinsen, Grundbesitzabgaben und Versicherungsbeiträgen bestehenden - Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar sind, auf die Einkünfteerzielungsabsicht desjenigen an, der sich später als Erbe herausstellt, und nicht auf die Einkünfteerzielungsabsicht des Nachlasspflegers - Kann der Nachlasspfleger aufgrund seiner Aufgabenstellung hinsichtlich der Einkünfteerzielungsabsicht überhaupt Vertreter des Erben sein - Stellt die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten des Erben einen Verstoß gegen das in § 2 Abs. 2 verankerte objektive Nettoprinzip dar?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IX R 46/06
Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 4.8.2006 1 K 2312/04 E
Normen: EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 2 Abs 1 S 1, EStG § 2 Abs 2, EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1
Erledigt durch: Urteil vom 29.05.2008, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger