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  • 25.07.2022 · Erledigtes Verfahren · AO § 251 Abs 2 · VI R 33/19

    Insolvenzplan, Präklusion, Festsetzung, Öffnungsklausel, Verschulden, Jahresfrist

    Letzte Änderung: 25. Juli 2022, 10:50 Uhr, Aufgenommen: 20. Mai 2020, 15:30 Uhr

    Ist das FA nach Aufhebung eines Insolvenzverfahrens befugt, einen Nachforderungs- und Haftungsbescheid zu erlassen, wenn eine (rechtswidrige) materielle Präklusionsklausel in einem Insolvenzplan vom Insolvenzgericht rechtskräftig bestätigt wurde? Hat das FA die im Insolvenzplan bestimmte Nachfrist (Öffnungsklausel) verschuldet verstreichen lassen, wenn es bei Kenntnis vom Stand des Insolvenzplanverfahrens und der laufenden Lohnsteuer-Außenprüfung durch eine andere Dienststelle die Prüfungsergebnisse nicht innerhalb dieser Frist durch Erlass eines Haftungs- und Nachforderungsbescheids geltend gemacht hat, und kann sich der Steuerpflichtige trotz eigener Pflichtverletzung darauf berufen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VI R 33/19

    Normen: AO § 251 Abs 2, AO § 125 Abs 1, InsO § 259b, InsO § 226 Abs 1, InsO § 254b, GG

    Erledigt durch: Urteil vom 08.03.2022, durcherkannt

    Rechtsmittelführer: Verwaltung