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  • 14.05.2020 · Anhängiges Verfahren · EWGV 2913/92 Art 29 Abs 1 · C-75/20

    Transaktions(zoll)wert, Beförderungskosten, Incoterms

    Letzte Änderung: 14. Mai 2020, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 14. Mai 2020, 11:27 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiojo administracinio teismo (Litauen), eingereicht am 13. Februar 2020, zu folgender Frage:

    Sind Art. 29 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sowie Art. 70 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union dahin auszulegen, dass der Transaktions(zoll)wert so zu berichtigen ist, dass er alle tatsächlich dem Verkäufer (Hersteller) entstandenen Kosten zur Beförderung der Waren zu dem Ort, an dem sie in das Zollgebiet der Europäischen Union (Gemeinschaften) eingeführt wurden, umfasst, wenn wie im vorliegenden Fall erstens gemäß den Lieferbedingungen (Incoterms 2000 - DAF) die Verpflichtung zur Deckung dieser Kosten den Verkäufer (Hersteller) traf, zweitens diese Beförderungskosten über den vereinbarten und vom Käufer (Einführer) tatsächlich gezahlten (zu zahlenden) Preis hinausgingen, drittens aber der vom Käufer (Einführer) tatsächlich gezahlte (zu zahlende) Preis dem tatsächlichen Wert der Waren entsprach, selbst wenn dieser Preis nicht ausreichte, um die dem Verkäufer (Hersteller) entstandenen Beförderungskosten vollständig zu decken?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-75/20

    Normen: EWGV 2913/92 Art 29 Abs 1, EWGV 2913/92 Art 32 Abs 1 Buchst e Ziff i, EUV 952/2013 Art 70 Abs 1, EUV 952/2013 Art 71 Abs 1 Buchst e Ziff i, AEUV Art 267

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen