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  • 09.04.2020 · Anhängiges Verfahren · AEUV Art 107 · C-917/19

    Biodiesel, Steuervergünstigungsprogramm, Staatliche Beihilfe

    Letzte Änderung: 9. April 2020, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 9. April 2020, 13:39 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 12.12.2019, zu folgender Frage:

    Stellt im Hinblick auf die Art. 107 AEUV und 108 AEUV, auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 in der geänderten Fassung, auf die Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 und auf etwaige andere einschlägige Vorschriften des ÄUnions-ÜRechts ein Sekundärrechtsakt wie die mit dem Ministerialdekret Nr. 37/2015 erlassene und hier angefochtene Verordnung, die sich in unmittelbarer Durchführung von Urteilen des Consiglio di Stato, mit denen der Kommission bereits mitgeteilte frühere Verordnungen teilweise für nichtig erklärt wurden, rückwirkend auf die Modalitäten der Erhebung der ermäßigten Verbrauchsteuer auf Biodiesel ausgewirkt hat, indem sie die Kriterien für die Aufteilung der Vergünstigung unter den betreffenden Unternehmen rückwirkend geändert hat, ohne die Laufzeit des Steuervergünstigungsprogramms zu verlängern, eine staatliche Beihilfe dar, die als solche der Pflicht zur vorherigen Mitteilung an die Europäische Kommission unterliegt?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-917/19

    Normen: AEUV Art 107, AEUV Art 108, EGV 659/1999, EGV 794/2004, AEUV Art 267

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen