21.09.2021 · Erledigtes Verfahren · EnergieStG § 51 · VII R 44/19
Energiesteuer, Steuerentlastung, Antrag, Wirksamkeit, Willenserklärung, Unterschrift
Letzte Änderung: 21. September 2021, 10:15 Uhr, Aufgenommen: 21. Februar 2020, 10:15 Uhr
Liegt die für einen wirksamen Antrag auf Energiesteuerentlastung erforderliche empfangsbedürftige Willenserklärung vor, wenn der vorgeschriebene amtliche Antragsvordruck lediglich als Kopie und mit kopierter Unterschrift zusammen mit anderen Unterlagen außerhalb des nach der verwaltungsseitigen Geschäftsordnung vorgesehenen Postlaufs --im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung-- einem nicht für die Antragsbearbeitung zuständigen Angehörigen eines Hauptzollamts übergeben wird?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VII R 44/19
Normen: EnergieStG § 51, EnergieStG § 53, EnergieStG § 54, EnergieStV § 95 Abs 1 S 3, EnergieStV § 98 Abs 1 S 3, EnergieStV § 100 Abs 1 S 3, BGB § 133
Erledigt durch: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.
Rechtsmittelführer: Verwaltung