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  • 21.09.2021 · Erledigtes Verfahren · EnergieStG § 51 · VII R 44/19

    Energiesteuer, Steuerentlastung, Antrag, Wirksamkeit, Willenserklärung, Unterschrift

    Letzte Änderung: 21. September 2021, 10:15 Uhr, Aufgenommen: 21. Februar 2020, 10:15 Uhr

    Liegt die für einen wirksamen Antrag auf Energiesteuerentlastung erforderliche empfangsbedürftige Willenserklärung vor, wenn der vorgeschriebene amtliche Antragsvordruck lediglich als Kopie und mit kopierter Unterschrift zusammen mit anderen Unterlagen außerhalb des nach der verwaltungsseitigen Geschäftsordnung vorgesehenen Postlaufs --im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung-- einem nicht für die Antragsbearbeitung zuständigen Angehörigen eines Hauptzollamts übergeben wird?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VII R 44/19

    Normen: EnergieStG § 51, EnergieStG § 53, EnergieStG § 54, EnergieStV § 95 Abs 1 S 3, EnergieStV § 98 Abs 1 S 3, EnergieStV § 100 Abs 1 S 3, BGB § 133

    Erledigt durch: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung