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  • 20.05.2020 · Erledigtes Verfahren · EStG § 9 Abs 6 · VI R 14/20

    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Vorweggenommene Werbungskosten, Ausbildungskosten, Verkehrsflugzeugführer, Rückwirkungsverbot, Nettoprinzip, Gleichheitsgrundsatz

    Letzte Änderung: 20. Mai 2020, 17:30 Uhr, Aufgenommen: 21. Januar 2020, 12:00 Uhr

    Ist die gemäß § 52 Abs. 23d Satz 5 und Abs. 30a EStG rückwirkende Geltung des § 9 Abs. 6 EStG i.V.m. § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des Art. 2 BeitrRLUmsG wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot und das objektive Nettoprinzip als Ausfluss des Gleichheitsgrundsatzes verfassungswidrig (Streitjahr 2008)?
    Das Verfahren VI R 52/13 war durch Beschluss vom 14. Januar 2015 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 2 BvL 23, 24/14 ausgesetzt. Das Verfahren wurde wieder aufgenommen.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VI R 14/20

    Normen: EStG § 9 Abs 6, EStG § 12 Nr 5, EStG § 52 Abs 23d S 5, EStG § 52 Abs 30a, BeitrRLUmsG Art 2, BeitrRLUmsG Art 25 Abs 4

    Erledigt durch: Zurücknahme der Revision

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger