22.06.2020 · Erledigtes Verfahren · EStG § 9 Abs 6 · VI R 3/20
Werbungskosten, Erststudium, Zweitstudium, Verfassungswidrigkeit, Rückwirkung, Nettoprinzip
Letzte Änderung: 22. Juni 2020, 10:30 Uhr, Aufgenommen: 21. Januar 2020, 12:00 Uhr
Sind Aufwendungen für ein nach erfolgloser vierjähriger Erstausbildung, nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviertes weiteres Studium als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar? Sind §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5, 52 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG verfassungswidrig (insbesondere Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip und das Rückwirkungsverbot)?
Im Verfahren VI R 61/11 erging am 17. Juli 2014 ein Vorlagebeschluss an das BVerfG (Az. 2 BvL 22/14). Das Verfahren VI R 61/11 war durch Beschluss vom 17. Juli 2014 ausgesetzt. Das Verfahren wurde wieder aufgenommen.
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 3/20
Normen: EStG § 9 Abs 6, EStG § 12 Nr 5, EStG § 52, BeitrRLUmsG Art 2, BeitrRLUmsG Art 25 Abs 4, GG
Erledigt durch: Zurücknahme der Klage
Rechtsmittelführer: Verwaltung