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  • 09.01.2020 · Anhängiges Verfahren · AEUV Art 21 · C-788/19

    Königreich Spanien, Nichterfüllung Informationspflichten, Güter und Rechte im Ausland

    Letzte Änderung: 9. Januar 2020, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 9. Januar 2020, 11:14 Uhr

    Klage der Kommission gegen Königreich Spanien, eingereicht am 23.10.2019, mit dem Antrag,

    - festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 21, 45, 56 und 63 AEU-Vertrag sowie aus den Art. 28, 31, 36 und 40 des EWR-Abkommens verstoßen hat, indem es

    - Rechtsfolgen für die Nichterfüllung der Informationspflichten hinsichtlich der Güter und Rechte im Ausland sowie für die nicht fristgerechte Einreichung des "Formblattes 720" vorgesehen hat, die die Qualifikation dieser Vermögenswerte als ungerechtfertigte Vermögensgewinne nach sich ziehen und nicht verjähren;

    - bei Nichterfüllung der Informationspflichten hinsichtlich der Güter und Rechte im Ausland sowie für die nicht fristgerechte Einreichung des "Formblattes 720" automatisch eine fixe Geldstrafe in Höhe von 150 % verhängt und

    - bei Nichterfüllung der Informationspflichten hinsichtlich der Güter und Rechte im Ausland sowie für die nicht fristgerechte Einreichung des "Formblattes 720" fixe Geldstrafen verhängt, deren Höhe jene der Sanktionen nach den allgemeinen Regelungen für vergleichbare Zuwiderhandlungen übersteigt, sowie

    - dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

    (Das spanische Abgabenrecht lege Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Spanien eine Verpflichtung zur Meldung bestimmter im Ausland befindlicher Güter und Rechte mittels eines Steuererklärungsformulars ("Formblatt 720") auf.)

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-788/19

    Normen: AEUV Art 21, AEUV Art 45, AEUV Art 56, AEUV Art 63, EWRAbk Art 28, EWRAbk Art 31, EWRAbk Art 36, EWRAbk Art 40

    Rechtsmittel: Klage