21.02.2020 · Erledigtes Verfahren · AO § 90 Abs 2 · VIII R 11/19
Zeuge, Ausland, Terminsverlegung, Beweisantrag
Letzte Änderung: 21. Februar 2020, 11:15 Uhr, Aufgenommen: 23. Dezember 2019, 12:52 Uhr
Hat eine Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung zu erfolgen, wenn ein Kläger erst im Laufe der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung Anlass zur Benennung eines Auslandszeugen sehen muss, zu diesem Zeitpunkt aber weder den Zeugen unmittelbar stellen noch dessen ladungsfähige Anschrift angeben kann?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VIII R 11/19
Normen: AO § 90 Abs 2, FGO § 76 Abs 1 S 4, GG Art 103 Abs 1, ZPO § 373
Erledigt durch: Zurücknahme der Revision
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger