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  • 05.12.2019 · Anhängiges Verfahren · EGV 91/2009 · C-633/19

    Antidumpingzoll, Volksrepublik China, Eisen, Stahl

    Letzte Änderung: 5. Dezember 2019, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 5. Dezember 2019, 14:12 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 22.08.2019, zu folgenden Fragen:

    1. Ist die VO (EG) Nr. 91/2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 6 und 7 sowie Art. 2 Abs. 10 der VO (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30.11.2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern bzw. der VO (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22.12.1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ungültig, weil die Kommission chinesischen ausführenden Herstellern nicht rechtzeitig die Möglichkeit gegeben hat, die Informationen zu den Warentypen, auf deren Grundlage der Normalwert ermittelt wurde, einzusehen, und/oder weil die Kommission sich im Rahmen der Berechnung der Höhe der Dumpingspanne für die betreffenden Waren bei dem Vergleich des Normalwerts der Waren eines indischen Herstellers mit den Ausfuhrpreisen gleichartiger chinesischer Waren geweigert hat, Berichtigungen im Zusammenhang mit Einfuhrabgaben für Rohstoffe und indirekten Steuern im Vergleichsland Indien sowie Unterschieden bei der Herstellung bzw. den Produktionskosten zu berücksichtigen?

    2. Ist die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 der VO (EG) Nr. 1225/2009 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 384/96 ungültig, weil die Kommission bei der Beurteilung der Schädigung Einfuhren von zwei chinesischen Firmen, für die festgestellt worden war, dass sie kein Dumping betrieben, als gedumpte Einfuhren eingestuft hat?

    3. Ist die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 384/96 ungültig, weil die Kommission bei der Beurteilung der Frage, ob Ausfuhren der Industrie der Union zur Schädigung dieses Wirtschaftszweigs beigetragen haben, Informationen zu Herstellern zugrunde gelegt hat, die nicht zum inländischen Wirtschaftszweig gehörten?

    4. Ist die VO (EG) Nr. 91/2009 wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 und 2 der VO (EG) Nr. 1225/2009 bzw. der VO (EG) Nr. 384/96 ungültig, weil die Kommission es unterlassen hat, sicherzustellen, dass die beiden inländischen (italienischen) Hersteller in angemessener Weise die Gründe erläutern, weswegen es nicht möglich war, eine Zusammenfassung der vertraulichen Informationen zur Verfügung zu stellen?

    5. Verstößt die VO (EG) 91/2009 gegen Art. 6 Abs. 6 und 7 sowie Art. 2 Abs. 10 der VO (EG) Nr. 384/96, weil die Kommission die Mitteilung zu den Wareninformationen unter Missachtung der Interessen der chinesischen ausführenden Hersteller nicht rechtzeitig vorgenommen hat?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-633/19

    Normen: EGV 91/2009, EGV 1225/2009 Art 6 Abs 6, EGV 1225/2009 Art 6 Abs 7, EGV 1225/2009 Art 2 Abs 10, EGV 1225/2009 Art 3 Abs 2, EGV 1225/2009 Art 3 Abs 3, EGV 1225/2009 Art 3 Abs 6, EGV 1225/2009 Art 3 Abs 7, EGV 1225/2009 Art 19 Abs 1, EGV 1225/2009 Art 19 Abs 2, EGV 384/96 Art 2 Abs 10, EGV 384/96 Art 6 Abs 6, EGV 384/96 Art 6 Abs 7

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen