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  • 28.11.2019 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 Buchst a · C-604/19

    Umwandlung, Erbnießbrauchsrecht, Immobilie, Eigentumsrecht

    Letzte Änderung: 28. November 2019, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 28. November 2019, 12:32 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Wojewodzki Sad Administracyjny we Wroclawiu (Polen), eingereicht am 09.08.2019, zu folgenden Fragen:

    1. Stellt die kraft Gesetzes erfolgte Umwandlung eines Erbnießbrauchsrechts an einer Immobilie in ein Eigentumsrecht, wie sie unter den Umständen der streitbefangenen Rechtssache vorliegt, eine Lieferung von Gegenständen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Buchst. a in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dar, die der Mehrwertsteuer unterliegt?

    2. Falls die erste Frage verneint wird: Stellt die kraft Gesetzes erfolgte Umwandlung eines Erbnießbrauchsrechts an einer Immobilie in ein Eigentumsrecht eine Lieferung von Gegenständen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 dar, die der Mehrwertsteuer unterliegt?

    3. Handelt eine Gemeinde, die ein Entgelt für die kraft Gesetzes erfolgte Umwandlung eines Erbnießbrauchsrechts an einer Immobilie in ein Eigentumsrecht bezieht, wie es unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache der Fall ist, als Steuerpflichtige im Sinne von Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 oder als Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 13 der Richtlinie 2006/112?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-604/19

    Normen: EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 Buchst a, EGRL 112/2006 Art 14 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 9 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 13

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen