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  • 28.11.2019 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 Buchst c · C-581/19

    Fitnesstraining, Gesundheitsdienstleistungen, Ernährung, Haupt- und Nebenleistung

    Letzte Änderung: 28. November 2019, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 28. November 2019, 12:30 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributario (Centro de Arbitragem Administrativa - CAAD) (Portugal), eingereicht am 30.07.2019, zu folgenden Fragen:

    1. Wenn eine Gesellschaft wie im vorliegenden Fall

    a) hauptsächlich Aktivitäten im Bereich der körperlichen Fitness und des körperlichen Wohlbefindens durchführt und nur in zweiter Linie Gesundheitsdienstleistungen, u. a. Dienstleistungen im Bereich Ernährung, Ernährungsberatung, Überprüfung von körperlicher Kondition und Massagen,

    b) ihren Kunden Pläne zur Verfügung stellt, die ausschließlich Dienstleistungen im Bereich Fitnesstraining umfassen, und Pläne, die außer diesen auch Dienstleistungen im Bereich Ernährung umfassen,

    ist dann die Geschäftstätigkeit im Bereich Gesundheit im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG vom 28.11.2006, insbesondere die Dienstleistung im Bereich Ernährung, eine Nebenleistung zu der Geschäftstätigkeit im Bereich der körperlichen Fitness und des körperlichen Wohlbefindens, so dass sie steuerlich auf dieselbe Art zu behandeln ist wie die Hauptleistung? Oder sind die Geschäftstätigkeit im Bereich Gesundheit, insbesondere die Dienstleistung im Bereich Ernährung, und die Geschäftstätigkeit im Bereich der körperlichen Fitness und des körperlichen Wohlbefindens vielmehr verschiedene, voneinander unabhängige Geschäftstätigkeiten mit der Folge, dass auf sie die steuerlichen Vorschriften anwendbar sind, die für die jeweilige Geschäftstätigkeit vorgesehen sind?

    2. Ist es für die Anwendung der in Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG vom 28.11.2006 vorgesehenen Steuerbefreiung erforderlich, dass die in dieser Vorschrift genannten Dienstleistungen tatsächlich erbracht werden, oder genügt es für ihre Anwendbarkeit, dass sie lediglich zur Verfügung gestellt werden und ihre Nutzung vom Willen des Kunden abhängt?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-581/19

    Normen: EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 Buchst c, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst c

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen