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  • 28.11.2019 · Anhängiges Verfahren · EUV 952/2013 Art 211 Abs 2 · C-825/19

    Rückwirkende Bewilligung, Rückwirkungszeitraum, Anschlussbewilligung

    Letzte Änderung: 28. November 2019, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 28. November 2019, 12:27 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Thüringer FG vom 22.10.2019, eingereicht am 12.11.2019, zu folgenden Fragen:

    1. Ist Art. 211 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union - UZK - (Amtsblatt EU 2013 Nr. L 269/1) dahingehend auszulegen, dass er nur für solche Anträge Anwendung findet, deren rückwirkender Bewilligungszeitraum ab dem 01.05.2016 gelten würde?

    2. Bei Verneinung der Frage 1: Ist Art. 211 UZK bei Anträgen einer rückwirkenden Bewilligung, deren Bewilligungszeitraum vor dem 01.05.2016 liegt, nur dann anzuwenden, wenn die rückwirkende Bewilligung zwar vor Inkrafttreten des neuen Rechts beantragt wurde, die Zollbehörden solche Anträge aber erstmalig nach dem 01.05.2016 abgelehnt haben?

    3. Bei Verneinung der Frage 2: Ist Art. 211 UZK bei Anträgen einer rückwirkenden Bewilligung, deren Bewilligungszeitraum vor dem 01.05.2016 liegt, auch dann anzuwenden, wenn die Zollbehörden solche Anträge schon vor dem 01.05.2016 und auch danach (mit anderer Begründung) abgelehnt haben?

    4. Bei Bejahung der Fragen 1 und 2 sowie bei Verneinung der Frage 3: Ist Art. 294 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 02.07.1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - ZK-DVO - (Amtsblatt 1993 Nr. L 253/1) dahingehend auszulegen, dass

    a) eine Bewilligung mit Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt, an dem die vorausgegangene Bewilligung unwirksam wurde, wie in Abs. 3 der Vorschrift vorgesehen, maximal für einen Rückwirkungszeitraum von einem Jahr vor dem Zeitpunkt der Antragstellung erteilt werden konnte und

    b) müssen der in Abs. 3 der Vorschrift vorgesehene Nachweis der wirtschaftlichen Notwendigkeit sowie der Ausschluss betrügerischer Absicht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit auch bei der Anschlussbewilligung nach Abs. 2 vorliegen?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-825/19

    Vorinstanz: FG Thüringen, Beschluss (EuGH-Vorlage) vom 22.10.2019 (2 K 265/19)

    Normen: EUV 952/2013 Art 211 Abs 2, EWGV 2454/93 Art 294 Abs 2, EWGV 2454/93 Art 294 Abs 3, ZKDV Art 294 Abs 2, ZKDV Art 294 Abs 3, EWGV 2913/92 Art 21, EWGV 2913/92 Art 85, ZK Art 21, ZK Art 85

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen