21.10.2020 · Erledigtes Verfahren · AO § 171 Abs 5 S 1 · X R 26/19
Ablaufhemmung, Kenntnis, Steuerstrafverfahren
Letzte Änderung: 21. Oktober 2020, 17:00 Uhr, Aufgenommen: 20. November 2019, 15:45 Uhr
Ist die für den Eintritt der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO erforderliche Voraussetzung des „Beginns von Ermittlungshandlungen beim Steuerpflichtigen“ auch dann erfüllt, wenn der Steuerpflichtige, der während der Ermittlungshandlungen nicht anwesend war, zwar von den Ermittlungshandlungen Kenntnis erhält, nicht aber von dem Grund, weshalb die konkreten Ermittlungshandlungen durchgeführt werden?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: X R 26/19
Normen: AO § 171 Abs 5 S 1, AO § 171 Abs 5 S 2
Erledigt durch: Urteil vom 06.05.2020, Zurückverweisung
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger