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  • 10.02.2022 · Erledigtes Verfahren · EStG § 34c Abs 5 · I R 20/18

    Auslandstätigkeitserlass, Steuerbefreiung, Entwicklungshilfe

    Letzte Änderung: 10. Februar 2022, 10:17 Uhr, Aufgenommen: 20. November 2019, 15:44 Uhr

    Keine Steuerbefreiung nach dem Auslandstätigkeitserlass bei EU-finanzierten Entwicklungshilfeprojekten
    Liegt eine unter Progressionsvorbehalt steuerfreie "Begünstigte Tätigkeit" nach Abschn. I Nr. 4 des Auslandstätigkeitserlasses nicht vor, wenn ein Entwicklungshilfeprojekt nicht im Rahmen der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe stattfindet, sondern durch Mittel der EU finanziert wird?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 20/18

    Normen: EStG § 34c Abs 5, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, AEUV Art 45, AEUV Art 56, AO § 171 Abs 10

    Erledigt durch: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger