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  • 14.11.2019 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 167 · C-621/19

    Mehrwertsteuer, Einfuhr, Eigentum, Veräußerung

    Letzte Änderung: 14. November 2019, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 14. November 2019, 13:10 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Najvyssi sud Slovenskej republiky (Slowakei), eingereicht am 20. August 2019, zu folgenden Fragen:

    1. Sind die Art. 167 und 168 Buchst. e der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer, die der Steuerpflichtige auf die Einfuhr von Gegenständen zu entrichten hat, von dem Eigentum an diesen Gegenständen oder dem Recht, mit diesen Gegenständen wie ein Eigentümer zu verfahren, abhängig ist?

    2. Ist Art. 168 Buchst. e der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer, die der Steuerpflichtige auf die Einfuhr der Gegenstände zu entrichten hat, nur dann entsteht, wenn die eingeführten Gegenstände für die Zwecke der besteuerten Umsätze des Steuerpflichtigen in Form einer Veräußerung dieser Gegenstände im Inland, einer Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat oder einer Ausfuhr in einen Drittstaat verwendet werden?

    3. Ist unter den gegebenen Umständen die Voraussetzung eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs der erworbenen Gegenstände mit den Ausgangsumsätzen erfüllt bzw. ist unter den gegebenen Umständen die Anwendung der standardisierten Auslegung des Rechts auf Vorsteuerabzug möglich, die auf einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang der erworbenen Gegenstände mit den Ausgangsumsätzen in Verbindung mit Kostenelementen beruht, die nicht bei den Gegenständen entstanden sind und daher nicht im Preis der Ausgangsumsätze zum Ausdruck kommen konnten?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-621/19

    Normen: EGRL 112/2006 Art 167, EGRL 112/2006 Art 168 Buchst e

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen