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  • 31.10.2019 · Anhängiges Verfahren · AEUV Art 107 Abs 1 · C-596/19

    Kommission, Ungarn, ungarische Werbesteuer, Abzugsfähigkeit vorgetragener Verluste

    Letzte Änderung: 31. Oktober 2019, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 31. Oktober 2019, 11:51 Uhr

    Klage der Kommission gegen Ungarn, eingereicht am 06.08.2019, mit dem Antrag,

    - das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 27.06.2019 in der Rechtssache T-20/17, Ungarn/Kommission, aufzuheben,

    - den zweiten und dritten Klagegrund zurückzuweisen, die Ungarn in der beim Gericht eingereichten Klageschrift geltend gemacht hat und mit denen es eine Verletzung der Begründungspflicht und einen Ermessensmissbrauch rügt, sowie Ungarn sämtliche im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen,

    - hilfsweise die Sache zur Entscheidung über die noch nicht geprüften Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen und die Entscheidung über die Kosten im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren vorzubehalten.

    (Zur Stützung ihres Begehrens macht die Kommission geltend, das Gericht habe mit seiner Feststellung, dass die progressive Struktur der Steuersätze bei der ungarischen Werbesteuer nicht selektiv gewesen sei, gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen. Zudem macht die Kommission geltend, das Gericht habe mit der Feststellung, dass die Abzugsfähigkeit vorgetragener Verluste in Höhe von 50 % nicht selektiv sei, gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen.)

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-596/19

    Vorinstanz: EuG, Urteil vom 27.6.2019 (T-20/17)

    Normen: AEUV Art 107 Abs 1, AEUV Art 108, AEUV Art 263

    Rechtsmittel: Klage