20.04.2020 · Erledigtes Verfahren · EStG § 7g Abs 3 S 1 · X R 11/19
Investitionsabzugsbetrag, Hinzurechnung, Rückgängigmachung, Änderung
Letzte Änderung: 20. April 2020, 18:00 Uhr, Aufgenommen: 23. September 2019, 08:30 Uhr
Erfasst § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG in der seit 2008 maßgeblichen Fassung (Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags) auch solche Fälle, in denen das begünstigte Wirtschaftsgut zwar angeschafft, die Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 2 EStG aber unterblieben ist?Enthält § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG eine spezielle, eigenständige Änderungsvorschrift, die es ermöglichst, den Investitionsabzugsbetrag bei allen erdenklichen Sachverhaltsvarianten rückwirkend zu korrigieren?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: X R 11/19
Normen: EStG § 7g Abs 3 S 1, EStG § 7g Abs 2
Erledigt durch: Urteil vom 03.12.2019, unbegründet
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger